Vereinssatzung
Thoregon Münster e.V.
Verein der Science Fiction und Fantasy
(Stand 20.02.2021)
- Name und Sitz
- Zweck, Aufgabe und Ziel
- Mitgliedschaft
- Fördermitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft
- Probezeit
- Gründung
- Beiträge
- Rechte der Mitglieder
- Pflichten der Mitglieder
- Vorstand
- Der erste Vorsitzende
- Der Zweite (Vize-) Vorsitzende / Pressewart
- Der Kassenwart
- Der Schriftführer
- Die Kassenprüfer (Revisoren)
- Mitgliederversammlung
- Vereinsgremium
- Satzungsänderungen
- Vereinsvermögen
- Pflichten des Vereins
- Vereinsauflösung
- Rechtlicher Status
- Salvatorische Klausel
Abs. 1 Der Verein führt den Namen: "Thoregon Münster e.V.
- Verein der Science-Fiction und Fantasy"
Abs. 2 Er hat seinen Sitz in Münster (Nordrhein-Westfalen)
Abs. 3 Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster aufgenommen
werden.
Artikel 2 - Zweck, Aufgabe und Ziel
Abs. 1 Der Verein fördert die Volksbildung im Bereich der Science Fiction
und Fantasy.
Abs. 2 Er fördert die Völkerverständigung
Abs. 3 Er fördert die Kunst und Kultur im phantastischen Bereich.
Abs. 4 Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
- öffentliche Veranstaltungen und Kunstausstellungen
- themenbezogene Veröffentlichungen
- Seminare
Abs. 5 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs. 6 Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Auch erhalten sie keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder.
Abs. 7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Abs. 1 Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet
hat oder auch juristische Personen. Mitglieder unter 18 Jahren können nur
eine passive Mitgliedschaft erlangen.
Abs. 2 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch eine vorgegebene
Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Abs. 3 Eine Aufnahmegebühr sowie der erste Beitrag sind bei Aufnahme zu
entrichten.
Abs. 4 Juristische Personen erwerben durch ihren Beitritt nur eine Mitgliedschaft
mit einer Stimme.
Abs. 5 Die Mitgliedschaft ruht beitragsfrei, wenn der Vorstand durch Beschluß
diesem zustimmt.
Abs. 6 Die Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt in den Verein.
Abs. 7 Als Mitglied gilt, wer in die vom Vorstand zu führende Mitgliederliste
aufgenommen ist und Abs. 3 erfüllt hat.
Abs. 8 Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod.
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit juristischer Personen.
- durch eine kurze schriftliche Kündigung beim Vorstand, bevor die nächste Beitragsfälligkeit beginnt.
- durch Ausschluß. Gründe hierfür können sein:
- Wenn ein Mitglied beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt bzw. schadendes Verhalten nachzuweisen ist. Hierüber entscheidet das Gremium.
- Durch Beitragsrückstand von mindestens 6 Monaten. Hierüber entscheidet der Vorstand.
- Der Ausschluß erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe, nachdem dem Mitglied Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluß erfolgt mit Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung.
Artikel 4 - Fördermitgliedschaft
Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
Artikel 5 - Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen vom Vorstand verliehen werden. Das Ehrenmitglied hat alle Rechte eines aktiven Mitgliedes, ist aber von den Beitragszahlungen befreit.
Abs. 1 Jedem neuen Mitglied wird eine Probezeit von drei Monaten eingeräumt.
Diese bietet dem Verein und dem Neumitglied die Gelegenheit zur gegenseitigen
Prüfung.
Abs. 2 Dem Probemitglied werden sämtliche Rechte und Pflichten wie einem
Vollmitglied eingeräumt, jedoch wird der Clubausweis erst nach drei Monaten
ausgestellt.
Abs. 3 Während dieser Zeit haben beide Parteien die Möglichkeit, den
Volleintritt in den Verein zu widerrufen.
Der "Thoregon Münster e.V. - Verein der Science Fiction und Fantasy" gilt mit der Genehmigung der Satzung durch die Teilnehmer als gegründet. Die Satzung tritt nach Genehmigung in Kraft.
Abs. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr
erhoben, deren Höhe durch den Vorstand bestimmt und in der Beitragsordnung
fixiert wird.
Abs. 2 Beiträge sind eine Bringschuld (§270 I BGB) und sind monatlich
unaufgefordert zu entrichten. Beiträge, die im Voraus bezahlt werden, werden
nicht mehr zurückerstattet, auch wenn das Mitglied schon vor der Fälligkeit
der von ihm entrichteten Beiträge aus dem Verein tritt. Zahlungen erfolgen
an den Kassenwart oder auf das Vereinskonto.
Artikel 9 - Rechte der Mitglieder
Abs. 1 Aktive Mitglieder haben das Recht, ihr aktives und passives Wahlrecht
in Anspruch zu nehmen.
Abs. 2 Passive Mitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht.
Abs. 3 Die Mitglieder können den Rat des Vorstandes in Anspruch nehmen.
Artikel 10 - Pflichten der Mitglieder
Abs. 1 Die Mitglieder sind aufgefordert, an den Versammlungen teilzunehmen.
Die Teilnahme ist den Mitgliedern freigestellt.
Abs. 2 Die Mitglieder haben die Satzung und Beschlüsse zu beachten, die
Beiträge fristgemäß zu entrichten, Beitragssatzänderungen
unverzüglich dem Kassenwart zu melden und das Wohl und Ansehen des Vereins
zu fördern.
Abs. 1 Der Vorstand muß aus Vereinsmitgliedern bestehen. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er sollte mindestens aus vier Mitgliedern bestehen:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten (Vize-) Vorsitzenden/Pressewart
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
Abs. 2 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach Aufstellung der Kandidaten
geheim. Wahlberechtigt ist jedes aktive Vereinsmitglied.
Abs. 3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, vom Tag der Wahl
an gerechnet. Jedes Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl seines Nachfolgers
im Amt.
Abs. 4 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muß seine Position innerhalb
von sechs Wochen durch Wahlen neu besetzt werden.
Abs. 5 Die Verantwortung des Vorstandes gilt bis zu seiner Entlastung durch
die Mitgliederversammlung.
Abs. 6 Der Vorstand hat Auskunft über sachbezogene Vereinsangelegenheiten
zu geben.
Abs. 7 Die Mitglieder des Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.
Abs. 8 Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins tätigt,
haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
Abs. 9 Der Vorstand bestimmt, welche Mitglieder als eingeschworen im Sinne dieser
Satzung gelten.
Abs. 10 Der Vorstand bestimmt, welche Abstimmungen unter das aktive oder passive
Wahlrecht fallen. Dies ist unmittelbar vor der Abstimmung vom Vorstand bekanntzugeben.
Artikel 12 - Der erste Vorsitzende
Abs. 1 Der erste Vorsitzende ist Koordinator des Vereins und hat die Interessen
der Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er leitet die Versammlungen.
Abs. 2 Der erste Vorsitzende sorgt für die nationale und internationale
Kontaktaufnahme zu Gleichgesinnten und für die Mitgliederwerbung.
Artikel 13 - Der Zweite (Vize-) Vorsitzende / Pressewart
Abs. 1 Der zweite Vorsitzende übernimmt die gleichen Aufgaben als Vertreter
des ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
Abs. 2 Er vertritt die Interessen des Vereins in den Medien.
Abs. 1 Der Kassenwart des Vereins verwaltet das Vereinsvermögen. Er
ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Er führt das
Kassenbuch sowie die Beitragsverbuchungen und ist dem Vorstand gegenüber
verpflichtet. Er muß jeder Zeit unangemeldet den Kassenprüfern Einsicht
in das Vereinsvermögen geben und hat alle Belege, sowie das Kassenbuch
vorzulegen.
Abs. 2 Vom Kassenwart verursachte Kosten sind von einem weiteren Vorstandsmitglied
entgenzuzeichnen.
Artikel 15 - Der Schriftführer
Abs. 1 Der Schriftführer erstellt und führt Versammlungsprotokolle,
sowie eine Vereinsmitgliederliste.
Abs. 2 Er sorgt dafür, daß alle Mitglieder über Vereinsinterna
informiert werden. Die Zusammenstellung erfolgt durch den Vorstand.
Artikel 16 - Die Kassenprüfer (Revisoren)
Abs. 1 Die Kasse wird vom Kassenwart verwaltet. Sie wird alljährlich
von zwei in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern (Revisoren)
geprüft.
Abs. 2 Es wird außerdem ein Vertreter gewählt, damit bei Kassenprüfungen
immer zwei Revisoren anwesend sind.
Abs. 3 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen und verfassen
jährlich einen Kassenprüfungsbericht, den sie der Mitgliederversammlung
zur Kenntnis geben.
Artikel 17 - Mitgliederversammlung
Abs. 1 Der Verein "Thoregon Münster e.V. - Verein der Science-Fiction
und Fantasy" tagt im Kalenderjahr mindestens einmal (Mitgliederversammlung).
Abs. 2 Die Mitgliederversammlung ist gleichzeitig die Jahresvollversammlung.
Abs. 3 Die Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich per eMail, durch persönliche oder postalische Übergabe
eines Einladungsschreibens an die Mitglieder einberufen. Auf dem Einladungsschreiben
ist die Tagesordnung anzugeben.
Abs. 4 Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
Abs. 5 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
vier Vereinsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens ein Mitglied dem Vorstand
angehören muß. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Zweite Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
Abs. 6 Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher ganz außer Betracht. Die Mitgliederversammlung kann die
Ergänzung der festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Abs. 7 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Abs. 8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweilige Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige
Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Abs. 1 Juristische Personen können nicht Mitglied im Gremium sein.
Abs. 2 Das Gremium besteht aus zwei Vorstands- und drei eingeschworenen Vereinsmitgliedern.
Letztere werden per Losentscheid ausgewählt.
Abs. 3 Der Beschuldigte kann sich vor dem Gremium in Form einer Anhörung
rechtfertigen.
Abs. 4 Nach der Anhörung wird ein Urteil gesprochen. Das Mehrheitsprinzip
entscheidet.
Abs. 5 Die höchste Strafe, die zur Vollstreckung steht, ist der Vereinsausschluß.
Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann zusätzlich die Einleitung
rechtlicher Schritte beschlossen werden.
Artikel 19 - Satzungsänderungen
Abs. 1 Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾
aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Abs. 2 Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen.
Abs. 1 Mitgliederbeiträge sowie Sponsorenbeiträge werden in vereinsaktiven Zeiten für
- Geschäftsführungskosten oder
- Vereinsaktionen ausgegeben.
Sie dienen dazu, den Verein finanziell beweglich zu halten.
Abs. 2 Für die Ausgaben ist der Vorstand in gegenseitiger Kontrolle berechtigt.
Abs. 3 Ein Vereinskonto ist eingerichtet. Kontoberechtigt ist der Kassenwart.
Abs. 4 Nach Vereinsauflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit wird
das Vereinsvermögen wie folgt verwendet:
- Die Ausstände des Vereins sind zu begleichen.
- Nach dem Ausgleich geht das Vermögen an folgende gemeinnützige Einrichtung: "Aktion Herzenswünsche e.V. Münster"
Artikel 21 - Pflichten des Vereins
Abs. 1 Der Verein sorgt für Aktivitäten rund um die Science Fiction
und Fantasy, an denen die Mitglieder aktiv teilnehmen können. Passive Mitglieder
sind von der Veranstaltung ausgeschlossen, es sein denn, die aktiven Mitglieder
sind mit der Teilnahme einverstanden.
Abs. 2 Passive Mitglieder können im Rahmen lokaler Veranstaltungen teilnehmen.
Abs. 3 Er sorgt für regelmäßige Informationsmaterialien aus
dem Science Fiction- und Fantasy-Bereich.
Abs. 4 Er gibt an jedes Mitglied einen Klubausweis aus.
Abs. 4 Er organisiert Treffen von Science Fiction- und Fantasy-Fans.
Abs. 1 Der "Thoregon Münster e.V. - Verein der Science Fiction
und Fantasy" kann nur aufgelöst werden, wenn auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.
Abs. 2 Eine Auflösung des Vereins ist möglich, wenn nur noch sechs
Mitglieder vorhanden sind.
Abs. 3 Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidation durch zwei Mitglieder
des zur Zeit amtierenden Vorstands. Diese erhalten für diesen Zweck eine
Vollmacht (Gesamtvertretung).
Artikel 23 - Rechtlicher Status
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Artikel 24 - Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der oben aufgeführten Bestimmungen nicht mit geltendem Recht vereinbar sein, so gelten die anderen Bestimmungen weiter. An stelle der nicht rechtmäßigen Bestimmungen treten diejenigen gesetzlichen Regelungen an ihre Stelle, die dem Sinn und Zweck der nicht rechtmäßigen Bestimmung am nächsten kommt.