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Thoregon Münster e.V.

Vereinssatzung

Thoregon Münster e.V.

Verein der Science Fiction und Fantasy

(Stand 20.02.2021)

  1. Name und Sitz
  2. Zweck, Aufgabe und Ziel
  3. Mitgliedschaft
  4. Fördermitgliedschaft
  5. Ehrenmitgliedschaft
  6. Probezeit
  7. Gründung
  8. Beiträge
  9. Rechte der Mitglieder
  10. Pflichten der Mitglieder
  11. Vorstand
  12. Der erste Vorsitzende
  13. Der Zweite (Vize-) Vorsitzende / Pressewart
  14. Der Kassenwart
  15. Der Schriftführer
  16. Die Kassenprüfer (Revisoren)
  17. Mitgliederversammlung
  18. Vereinsgremium
  19. Satzungsänderungen
  20. Vereinsvermögen
  21. Pflichten des Vereins
  22. Vereinsauflösung
  23. Rechtlicher Status
  24. Salvatorische Klausel

Artikel 1 - Name und Sitz

Abs. 1 Der Verein führt den Namen: "Thoregon Münster e.V. - Verein der Science-Fiction und Fantasy"
Abs. 2 Er hat seinen Sitz in Münster (Nordrhein-Westfalen)
Abs. 3 Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster aufgenommen werden.

Artikel 2 - Zweck, Aufgabe und Ziel

Abs. 1 Der Verein fördert die Volksbildung im Bereich der Science Fiction und Fantasy.
Abs. 2 Er fördert die Völkerverständigung
Abs. 3 Er fördert die Kunst und Kultur im phantastischen Bereich.
Abs. 4 Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

Abs. 5 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs. 6 Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch erhalten sie keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
Abs. 7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Artikel 3 - Mitgliedschaft

Abs. 1 Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat oder auch juristische Personen. Mitglieder unter 18 Jahren können nur eine passive Mitgliedschaft erlangen.
Abs. 2 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch eine vorgegebene Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Abs. 3 Eine Aufnahmegebühr sowie der erste Beitrag sind bei Aufnahme zu entrichten.
Abs. 4 Juristische Personen erwerben durch ihren Beitritt nur eine Mitgliedschaft mit einer Stimme.
Abs. 5 Die Mitgliedschaft ruht beitragsfrei, wenn der Vorstand durch Beschluß diesem zustimmt.
Abs. 6 Die Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt in den Verein.
Abs. 7 Als Mitglied gilt, wer in die vom Vorstand zu führende Mitgliederliste aufgenommen ist und Abs. 3 erfüllt hat.
Abs. 8 Die Mitgliedschaft endet:

Artikel 4 - Fördermitgliedschaft

Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

Artikel 5 - Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen vom Vorstand verliehen werden. Das Ehrenmitglied hat alle Rechte eines aktiven Mitgliedes, ist aber von den Beitragszahlungen befreit.

Artikel 6 - Probezeit

Abs. 1 Jedem neuen Mitglied wird eine Probezeit von drei Monaten eingeräumt. Diese bietet dem Verein und dem Neumitglied die Gelegenheit zur gegenseitigen Prüfung.
Abs. 2 Dem Probemitglied werden sämtliche Rechte und Pflichten wie einem Vollmitglied eingeräumt, jedoch wird der Clubausweis erst nach drei Monaten ausgestellt.
Abs. 3 Während dieser Zeit haben beide Parteien die Möglichkeit, den Volleintritt in den Verein zu widerrufen.

Artikel 7 - Gründung

Der "Thoregon Münster e.V. - Verein der Science Fiction und Fantasy" gilt mit der Genehmigung der Satzung durch die Teilnehmer als gegründet. Die Satzung tritt nach Genehmigung in Kraft.

Artikel 8 - Beiträge

Abs. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe durch den Vorstand bestimmt und in der Beitragsordnung fixiert wird.
Abs. 2 Beiträge sind eine Bringschuld (§270 I BGB) und sind monatlich unaufgefordert zu entrichten. Beiträge, die im Voraus bezahlt werden, werden nicht mehr zurückerstattet, auch wenn das Mitglied schon vor der Fälligkeit der von ihm entrichteten Beiträge aus dem Verein tritt. Zahlungen erfolgen an den Kassenwart oder auf das Vereinskonto.

Artikel 9 - Rechte der Mitglieder

Abs. 1 Aktive Mitglieder haben das Recht, ihr aktives und passives Wahlrecht in Anspruch zu nehmen.
Abs. 2 Passive Mitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht.
Abs. 3 Die Mitglieder können den Rat des Vorstandes in Anspruch nehmen.

Artikel 10 - Pflichten der Mitglieder

Abs. 1 Die Mitglieder sind aufgefordert, an den Versammlungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist den Mitgliedern freigestellt.
Abs. 2 Die Mitglieder haben die Satzung und Beschlüsse zu beachten, die Beiträge fristgemäß zu entrichten, Beitragssatzänderungen unverzüglich dem Kassenwart zu melden und das Wohl und Ansehen des Vereins zu fördern.

Artikel 11 - Vorstand

Abs. 1 Der Vorstand muß aus Vereinsmitgliedern bestehen. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er sollte mindestens aus vier Mitgliedern bestehen:

Abs. 2 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach Aufstellung der Kandidaten geheim. Wahlberechtigt ist jedes aktive Vereinsmitglied.
Abs. 3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet. Jedes Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.
Abs. 4 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muß seine Position innerhalb von sechs Wochen durch Wahlen neu besetzt werden.
Abs. 5 Die Verantwortung des Vorstandes gilt bis zu seiner Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
Abs. 6 Der Vorstand hat Auskunft über sachbezogene Vereinsangelegenheiten zu geben.
Abs. 7 Die Mitglieder des Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.
Abs. 8 Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins tätigt, haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
Abs. 9 Der Vorstand bestimmt, welche Mitglieder als eingeschworen im Sinne dieser Satzung gelten.
Abs. 10 Der Vorstand bestimmt, welche Abstimmungen unter das aktive oder passive Wahlrecht fallen. Dies ist unmittelbar vor der Abstimmung vom Vorstand bekanntzugeben.

Artikel 12 - Der erste Vorsitzende

Abs. 1 Der erste Vorsitzende ist Koordinator des Vereins und hat die Interessen der Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er leitet die Versammlungen.
Abs. 2 Der erste Vorsitzende sorgt für die nationale und internationale Kontaktaufnahme zu Gleichgesinnten und für die Mitgliederwerbung.

Artikel 13 - Der Zweite (Vize-) Vorsitzende / Pressewart

Abs. 1 Der zweite Vorsitzende übernimmt die gleichen Aufgaben als Vertreter des ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
Abs. 2 Er vertritt die Interessen des Vereins in den Medien.

Artikel 14 - Der Kassenwart

Abs. 1 Der Kassenwart des Vereins verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Er führt das Kassenbuch sowie die Beitragsverbuchungen und ist dem Vorstand gegenüber verpflichtet. Er muß jeder Zeit unangemeldet den Kassenprüfern Einsicht in das Vereinsvermögen geben und hat alle Belege, sowie das Kassenbuch vorzulegen.
Abs. 2 Vom Kassenwart verursachte Kosten sind von einem weiteren Vorstandsmitglied entgenzuzeichnen.

Artikel 15 - Der Schriftführer

Abs. 1 Der Schriftführer erstellt und führt Versammlungsprotokolle, sowie eine Vereinsmitgliederliste.
Abs. 2 Er sorgt dafür, daß alle Mitglieder über Vereinsinterna informiert werden. Die Zusammenstellung erfolgt durch den Vorstand.

Artikel 16 - Die Kassenprüfer (Revisoren)

Abs. 1 Die Kasse wird vom Kassenwart verwaltet. Sie wird alljährlich von zwei in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern (Revisoren) geprüft.
Abs. 2 Es wird außerdem ein Vertreter gewählt, damit bei Kassenprüfungen immer zwei Revisoren anwesend sind.
Abs. 3 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen und verfassen jährlich einen Kassenprüfungsbericht, den sie der Mitgliederversammlung zur Kenntnis geben.

Artikel 17 - Mitgliederversammlung

Abs. 1 Der Verein "Thoregon Münster e.V. - Verein der Science-Fiction und Fantasy" tagt im Kalenderjahr mindestens einmal (Mitgliederversammlung).
Abs. 2 Die Mitgliederversammlung ist gleichzeitig die Jahresvollversammlung.
Abs. 3 Die Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per eMail, durch persönliche oder postalische Übergabe eines Einladungsschreibens an die Mitglieder einberufen. Auf dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben.
Abs. 4 Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Abs. 5 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vereinsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens ein Mitglied dem Vorstand angehören muß. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Abs. 6 Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher ganz außer Betracht. Die Mitgliederversammlung kann die Ergänzung der festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Abs. 7 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Abs. 8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweilige Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Artikel 18 - Vereinsgremium

Abs. 1 Juristische Personen können nicht Mitglied im Gremium sein.
Abs. 2 Das Gremium besteht aus zwei Vorstands- und drei eingeschworenen Vereinsmitgliedern. Letztere werden per Losentscheid ausgewählt.
Abs. 3 Der Beschuldigte kann sich vor dem Gremium in Form einer Anhörung rechtfertigen.
Abs. 4 Nach der Anhörung wird ein Urteil gesprochen. Das Mehrheitsprinzip entscheidet.
Abs. 5 Die höchste Strafe, die zur Vollstreckung steht, ist der Vereinsausschluß. Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann zusätzlich die Einleitung rechtlicher Schritte beschlossen werden.

Artikel 19 - Satzungsänderungen

Abs. 1 Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Abs. 2 Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

Artikel 20 - Vereinsvermögen

Abs. 1 Mitgliederbeiträge sowie Sponsorenbeiträge werden in vereinsaktiven Zeiten für

Sie dienen dazu, den Verein finanziell beweglich zu halten.
Abs. 2 Für die Ausgaben ist der Vorstand in gegenseitiger Kontrolle berechtigt.
Abs. 3 Ein Vereinskonto ist eingerichtet. Kontoberechtigt ist der Kassenwart.
Abs. 4 Nach Vereinsauflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit wird das Vereinsvermögen wie folgt verwendet:

Artikel 21 - Pflichten des Vereins

Abs. 1 Der Verein sorgt für Aktivitäten rund um die Science Fiction und Fantasy, an denen die Mitglieder aktiv teilnehmen können. Passive Mitglieder sind von der Veranstaltung ausgeschlossen, es sein denn, die aktiven Mitglieder sind mit der Teilnahme einverstanden.
Abs. 2 Passive Mitglieder können im Rahmen lokaler Veranstaltungen teilnehmen.
Abs. 3 Er sorgt für regelmäßige Informationsmaterialien aus dem Science Fiction- und Fantasy-Bereich.
Abs. 4 Er gibt an jedes Mitglied einen Klubausweis aus.
Abs. 4 Er organisiert Treffen von Science Fiction- und Fantasy-Fans.

Artikel 22 - Vereinsauflösung

Abs. 1 Der "Thoregon Münster e.V. - Verein der Science Fiction und Fantasy" kann nur aufgelöst werden, wenn auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.
Abs. 2 Eine Auflösung des Vereins ist möglich, wenn nur noch sechs Mitglieder vorhanden sind.
Abs. 3 Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidation durch zwei Mitglieder des zur Zeit amtierenden Vorstands. Diese erhalten für diesen Zweck eine Vollmacht (Gesamtvertretung).

Artikel 23 - Rechtlicher Status

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Artikel 24 - Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der oben aufgeführten Bestimmungen nicht mit geltendem Recht vereinbar sein, so gelten die anderen Bestimmungen weiter. An stelle der nicht rechtmäßigen Bestimmungen treten diejenigen gesetzlichen Regelungen an ihre Stelle, die dem Sinn und Zweck der nicht rechtmäßigen Bestimmung am nächsten kommt.